Kündigungsfrist Rechner Österreich 2026
Gesetzliche Fristen nach AngG § 20 & ABGB § 1159 (Angestellte & Arbeiter)
Gesetzliche Fristenstaffel für Arbeitgeber (AngG § 20)
| Dienstzeit | Frist | Termin |
|---|---|---|
| 1. & 2. Dienstjahr | 6 Wochen | Quartalsende (oder vereinbart) |
| ab 3. Dienstjahr | 2 Monate | Quartalsende (oder vereinbart) |
| ab 6. Dienstjahr | 3 Monate | Quartalsende (oder vereinbart) |
| ab 16. Dienstjahr | 4 Monate | Quartalsende (oder vereinbart) |
| ab 26. Dienstjahr | 5 Monate | Quartalsende (oder vereinbart) |
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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Kündigungsfrist in Österreich
Welche Kündigungsfrist gilt bei Kündigung durch den Arbeitnehmer?
Für Angestellte gilt bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer (Selbstkündigung) gesetzlich eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Letzten eines Kalendermonats (§ 20 Abs. 4 AngG). Vertraglich kann diese Frist auf bis zu 6 Monate verlängert werden, sie darf jedoch keinesfalls länger sein als die Frist, die der Arbeitgeber einzuhalten hat.
Was sind Postensuchtage und wann habe ich Anspruch darauf?
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, steht dem Arbeitnehmer auf Verlangen während der Kündigungsfrist eine bezahlte Freizeit im Ausmaß von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu (bei einer 5-Tage-Woche entspricht das 1 Arbeitstag bzw. 8 Stunden pro Woche). Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer besteht gesetzlich kein automatischer Anspruch auf Postensuchtage, sofern der Kollektivvertrag nichts Günstigeres regelt.
Gilt das Kündigungsrecht auch für Arbeiter?
Ja, seit der Angleichung von Arbeitern und Angestellten im ABGB (§ 1159 ABGB) gelten für Arbeiter grundsätzlich dieselben gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine wie für Angestellte. Ausnahmen bestehen jedoch in Saisonbranchen (z. B. Baugewerbe oder Gastronomie), in denen Kollektivverträge abweichende Sonderregelungen vorsehen können.
Was passiert, wenn die Frist falsch berechnet wird?
Wird eine Kündigung mit zu kurzer Frist oder zu einem unzulässigen Termin ausgesprochen (sog. Kündigung zur Unzeit), wird das Dienstverhältnis dennoch zum genannten Tag beendet. Dem Arbeitnehmer steht jedoch eine Kündigungsentschädigung für den Zeitraum zu, um den die Frist verkürzt wurde (volles Entgelt inklusive anteiliger Sonderzahlungen).
